Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anbieten. Wird ein solcher Tarif gewählt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit eine Prämie zu erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, wie sich so eine Prämie beim Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge auf die Sonderausgaben auswirkt. Im entschiedenen Fall wählte ein Steuerpflichtiger einen Wahltarif mit Selbstbehalten, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bekommen konnte. Diese erhielt er auch, berücksichtigte sie aber nicht bei den von ihm steuerlich geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen. Das Finanzamt (FA) sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben fest. Mehr lesen