Transparenzregister

Mitteilungspflichtig nach § 20 GwG

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. 

Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Mit Wegfall der Mitteilungsfiktion ist Ihr handeln aktiv gefordert, um erhebliche Geldbußen zu vermeiden. 

Gerne übernehmen wir für Sie die Registrierung der Gesellschaft sowie die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten.

Registrierung & Eintragung

  • Registrierung der Gesellschaft beim Transparenzregister
  • Vorabberatung zum Transparenzregister
  • Ermittlung der wirtschaftlichen Berechtigten
  • Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten
  • Veröffentlichungsnachweis