Gesetzesänderung

Steuerentlastungsgesetz vom 27.05.2022

Steuerentlastungsgesetz

Durch das Steuerentlastungsgesetz reagiert die Bundesregierung auf Preiserhöhungen im Energiebereich. Die Verabschiedung durch den Bundestag ist am 12. Mai 2022 und die Verabschiedung durch den Bundesrat am 20. Mai 2022 bereits erfolgt.

Das Entlastungsgesetz sieht im einzelnen folgende Maßnahmen vor:

Die Entfernungspauschale wird rückwirkend zum 1.1.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 38 Cent angehoben.

Der Pauschbetrag wird rückwirkend zum 1.1..2022 um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben.

Außerdem wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR steigen.

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren.

Das Entlastungspaket wurde zudem durch Koalitionsbeschluss vom 23.3.2022 erweitert. Demnach werden folgende zusätzliche Entlastungen kommen:

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1–5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt bzw. über die Einkommensteuerveranlagung festgesetzt werden.

Für jedes Kind wird – ergänzend zum Kindergeld – ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR als sog. Familienzuschuss ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Das Für die Monate Juni bis August wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter. Im öffentlichen Personennahverkehr gibt es für den gleichen Zeitraum ein Ticket für 9 EUR pro Monat.

Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel

Die Einkommensgrenzen für sämtliche Einkommensteuern steigen 2022 um 1,17 %. Die Höhe entspricht der Inflationsrate des Jahres 2021. Damit soll der Effekt der kalten Progression ausgeglichen werden. Der Grund- freibetrag der Einkommensteuer steigt für Ledige auf 9.984 Euro, für Verheiratete auf 19.968 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 % betrifft 2022 jährlich zu versteuernde Einkommen ab 58.597 Euro (doppelter Betrag bei gemeinsam veranlagten Ehegatten). Weitere Erhöhungen im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes sind in Planung. Durch das Steuerentlastungs- gesetz wurde der Grundfreibetrag erneut angehoben auf 10.347 Euro.

Die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr, wird verlängert werden. Betroffene Arbeitnehmer können diese Beträge als Werbungskosten und Unternehmer als gewinnmindernde Betriebsausgaben bis Ende 2022 geltend machen.

Verlängert wurden die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag. Wenn deren 3-jährige oder deren durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 ausläuft, kann die Investition auch noch im Jahr 2022 erfolgen.