Gesetzesänderung

Inflationsausgleichsgesetz 8.12.2022

Inflationsausgleichsgesetz

Das Inflationsausgleichsgesetz verfolgt die Verschiebung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 zur Abmilderung der sog. kalten Progression. Die Eckwerte wurden zum 1.1.2023 um 7,2 % und zum 1.1.2024 um 6,3 % nach rechts verschoben.

Der Grundfreibetrag wird ab 2023 auf 10.908 EUR und ab 2024 auf 11.604 EUR angehoben.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.

Das Kindergeld beträgt ab 2023 für alle Kinder einheitlich 250 EUR. Die bisherige Staffelung wird aufgehoben. Entsprechend wird der Kinderfreibetrag auf 3.012 EUR angehoben.

Jahressteuergesetz 2.12.2022

Der Entlastungsbetrag wird zum 1.1.2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben.

Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs für ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und für das Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.

Der Ausbildungsfreibetrag steigt von derzeit 924 EUR auf 1.200 EUR.

Um neue Anreize zu schaffen und Bürokratie abzubauen, wurde ein neuer § 3 Nr. 72 EStG verabschiedet. Folglich werden Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW für Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit für sonstigen Gebäuden steuerfrei gestellt. Es tritt zudem ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer ab 2023 in Kraft.

Der Pauschbetrag wird ab 2023 auf 1.230 EUR erhöht.

Die Befristung wurde aufgehoben. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ein Betrag von 6 EUR pro Kalendertag, höchstens 1.260 EUR je Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.

Der volle Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird aufgrund der BFH Rechtsprechung bereits auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen.

Der Sparerpauschbetrag wurde auf 1.000 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung auf 2.000 EUR angehoben.