WĂ€hrend einige GegenstĂ€nde schon mit der Absicht angeschafft werden nur privat oder nur beruflich genutzt zu werden, liegt bei anderen GegenstĂ€nden eine gemischte Nutzung vor oder eine endgĂŒltige Zuordnung findet erst nach Anschaffung statt. Auf der sichersten Seite sind Steuerpflichtige, wenn sie dem Finanzamt zeitnah der Anschaffung oder Herstellung mitteilen, wie der Gegenstand zugeordnet wird. So werden fehlerhafte BerĂŒcksichtigungen und ggf. besondere Vorgaben durch neue Rechtsprechungen vermieden.
Findet die Zuordnung trotzdem erst einige Zeit nach der Anschaffung statt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist, also der gesetzlichen Abgabefrist der UmsatzsteuerjahreserklĂ€rung, nach auĂen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte fĂŒr eine Zuordnung vor, sind diese maĂgeblich. Sollten diese Anhaltspunkte nicht vorhanden oder zweifelhaft sein, sollte die getroffene Zuordnung innerhalb der Frist gegenĂŒber dem Finanzamt erklĂ€rt werden.
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) schaffte sich ein Steuerpflichtiger eine PV-Anlage an, fĂŒr die er zunĂ€chst weder Voranmeldungen noch anderen ErklĂ€rungen beim Finanzamt abgab. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist reichte er eine UmsatzsteuererklĂ€rung fĂŒr das Jahr der Anschaffung ein. Aus dieser war ersichtlich, dass er die PV-Anlage komplett dem Unternehmensvermögen zuordnete. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug, die Zuordnung sei zu spĂ€t vorgenommen worden. Jedoch hat die tatsĂ€chliche Zuordnung konkludent stattgefunden durch Abschluss eines Einspeisevertrags in dem die Anlage komplett erfasst wird. Der Abschluss dessen erfolgte innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist und damit rechtzeitig.
Anmerkung: Der BFH hat ebenfalls am 4.5.2022 ein weiteres Urteil zu der Thematik der Unternehmenszuordnung gefĂ€llt. Hierbei ging es um die Zuordnung eines gemischt genutzten GrundstĂŒcks. Die Entscheidung fiel aber nach den gleichen GrundsĂ€tzen, wie auch in diesem Urteil und kann damit grundsĂ€tzlich auf Unternehmenszuordnungen angewendet werden. In solchen FĂ€llen wenden Sie sich am besten schon vor Beginn der Lieferung oder Leistung bei gemischt genutzten GegenstĂ€nden an Ihren Berater.