Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht

Das Umsatzsteuergesetz ordnet ausgefĂŒhrte steuerbare UmsĂ€tze in steuerpflichtig oder steuerfrei ein. In der Regel kann diese Einordnung nicht umgangen werden. Trotzdem gibt es vom Gesetzgeber vorgesehene UmsĂ€tze, die normalerweise steuerfrei sind, aber unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerpflicht zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem GrundstĂŒcksverĂ€ußerungen, die mit der Umsatzsteueroption steuerpflichtig sind.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dazu gefĂŒhrt, dass ein Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung möglich ist. Eine Steuerpflichtige verĂ€ußerte ihr GrundstĂŒck und verzichtete dabei auf die Anwendung der Option. Als die KĂ€uferin einige Zeit spĂ€ter einen Teil des erworbenen GrundstĂŒcks weiterverkaufen wollte, machte sie vorher in Absprache mit der VerĂ€ußerin die Steuerbefreiung rĂŒckgĂ€ngig und optierte stattdessen. Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte, erkannte es den Widerruf nicht an. Ein nachtrĂ€glicher Widerruf des Verzichts zur Option sei nicht möglich.

Letztendlich entschied der BFH jedoch, dass ein solcher Widerruf unter UmstĂ€nden doch möglich sein kann. GrundsĂ€tzlich wird die Anwendung der Option bzw. der Verzicht bei GrundstĂŒcksverkĂ€ufen in dem maßgeblichen Kaufvertrag oder einem zusĂ€tzlichen notariellen Vertrag festgehalten. Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung kann allerdings außerhalb dieser notariellen Urkunde erfolgen. Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung fĂŒr das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO Ă€nderbar ist.