Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jĂ€hrliches Entgelt dafĂŒr, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.
Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer AuĂenprĂŒfung und sah die VergĂŒtung fĂŒr die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid fĂŒr die nicht einbehaltene und abgefĂŒhrte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.
Ein Entgelt fĂŒr Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das ArbeitsverhĂ€ltnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen âWerbemietvertragâ kein eigenstĂ€ndiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das fĂŒr die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine ĂŒberwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmĂ€Ăig aus.


