Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)
 20252026
Frühstück2,30 €/Mahlzeit2,37 €/Mahlzeit
Mittag-/ Abendessen4,40 €/Mahlzeit4,57 €/Mahlzeit
Vollverpflegung11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat

Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitgebers
 20252026
allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige282 €/Monat285 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft Volljährige112,80 – 169,20 €/Monat*114 – 171 €/Monat*
Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis239,70 €/Monat242,25 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis70,50 € – 126,90 €/Monat*71,25 – 128,25 €/Monat*

* je nach Belegung