Das Landgericht Stade (LG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger im FrĂŒhjahr 2020 in 7 FĂ€llen in 4 BundeslĂ€ndern sog. Corona-Soforthilfen in Höhe von 50.000 ⏠fĂŒr tatsĂ€chlich nicht existente Kleingewerbe beantragte und bekam.
Dabei tĂ€uschte er ĂŒber subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren. Das LG verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen, weil die ĂberprĂŒfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergab. Es wurde damit rechtskrĂ€ftig.
Freiheitsstrafe wegen Betrug bei Corona-Soforthilfe
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