Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig

Neben der finanziellen UnterstĂŒtzung durch unkomplizierte und gĂŒnstige KfW-Kredite unterstĂŒtzte die Bundesregierung auch sog. Solo-SelbststĂ€ndige, Angehörige der Freien Berufe, KĂŒnstler und Kleinstunternehmen – unter weiteren Voraussetzungen z. B. Antragstellung bis zum 31.5.2020 – in Form von ZuschĂŒssen.
Der Zuschuss des Bundes fĂŒr Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschĂ€ftigen, belief sich zunĂ€chst bis zu 9.000 € bzw. fĂŒr Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € fĂŒr 3 Monate. Neben den BundeszuschĂŒssen konnte auch auf Zuschussprogrammen aus den jeweiligen BundeslĂ€ndern in unterschiedlicher AusprĂ€gung zugegriffen werden.
Bitte beachten Sie! Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berĂŒcksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives „zu versteuerndes Einkommen“ erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel ĂŒber die Zahlung der ZuschĂŒsse informiert.