Auf steuerpflichtige UmsĂ€tze ist grundsĂ€tzlich der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Es sei denn, ein Umsatz fĂ€llt unter die ermĂ€Ăigte Besteuerung von 7 % gemÀà Katalog des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört auch die Vermietung von Wohn- und SchlafrĂ€umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithĂ€lt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29.11.2022 entschieden, ob auch die Vermietung von Wohncontainern dem ermĂ€Ăigten Steuersatz unterliegt. Auslöser war ein Unternehmer, ein Landwirt, der saisonal Erntehelfer beschĂ€ftigte, an die er RĂ€ume in Wohncontainern vermietete. Einige der Container standen dauerhaft auf dem GelĂ€nde, einige nur in der Saison. Die Dauer der jeweiligen MietverhĂ€ltnisse betrug höchstens drei Monate.
Nicht nur die Vermietung von GrundstĂŒcken und mit diesen fest verbundenen GebĂ€uden ist begĂŒnstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und SchlafrĂ€umen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, entschied der BFH. Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf die Vermietung von Wohn- und SchlafrĂ€umen zur kurzfristigen Beherbergung und nicht etwa auf die Vermietung von GrundstĂŒcken. Dadurch können Vermieter, die Container kurzfristig vermieten – wie in dem Fall an Erntehelfer- den ermĂ€Ăigten Steuersatz beanspruchen.