Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfen für KMU: Alles, was Sie jetzt zur Antragstellung wissen müssen!

Zur Eingrenzung bzw. Verlangsamung der Corona-Pandemie hat der Staat im Frühjahr umfangreiche Lock-Downs verhängt, die zahlreiche Unternehmen an den Rand des Ruins geführt haben. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen haben Bund und Länder gut ge­meinte Liquiditätshilfen gewährt. Dass diese sogenannten Soforthilfen jedoch ein Schnellschuss waren, hat sich relativ schnell herausgestellt. So sind zahlreiche Fra­gen bis heute unbeantwortet geblieben und gerade viele kleine Unternehmen und Soloselbständige blicken derzeit in eine unsichere Zukunft: zum einen, weil sie nicht genau wissen, unter welchen Modalitäten sie die Soforthilfen zurückzahlen müssen, und zum anderen, weil diese bereits Ende Mai 2020 ausgelaufen sind.
Mit der Überbrückungshilfe als einem zentralen Aspekt des Konjunkturpakets möchte es die Bundesregierung nun besser machen: Diese Finanzspritze schließt unmittelbar an den Förderzeitraum der Soforthilfen an und ist per Anweisung des Bundes ziemlich detailliert geregelt. Anders als bei den Soforthilfen kann der Antrag nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Vorgehen den Staat von gewissen Vorarbeiten be­freien und einen Missbrauch verhindern soll.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Co­rona-bedingte Auflagen und Schließungen betroffen sind, für die Zeit von Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zukommen zu lassen.
Damit Sie wissen, welche Unterlagen wir letztlich von Ihnen benötigen, um die Finanzierungshilfen beantragen zu können, und um das Antragsverfahren zu beschleunigen, damit Sie die Frist nicht versäumen, haben wir als Orientierungshilfe am Ende dieser Information eine Checkliste für Sie zusammengestellt, mit de­ren Hilfe die Antragstellung definitiv gelingt.

1.  Wer kann die Überbrückungshilfe beantragen?

Alle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die in den Monaten April und Mai Corona-bedingt empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten, werden begünstigt. Soloselbständige und Freiberufler im Haupt­erwerb sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt.
Im Detail gelten folgende Voraussetzungen:

  • Verglichen mit der Summe der Umsätze im Vorjahr (April und Mai 2019) muss die Summe der Umsätze April und Mai 2020 um mindestens 60 % zurückgegangen sein:
Umsätze April + Mai 2020

40 %
x (Umsätze April + Mai 2019)
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Das Unternehmen wird bis Ende August 2020 fortgeführt.

Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, sind für die umsatzabhängige Voraussetzung statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Explizit genannt sind hier auch gemeinnützige Institutionen. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.

 2.  Welche Kosten sind förderfähig?

  2.1 Fixkosten

Anders als bei den Soforthilfen werden bestimmte Betriebsausgaben nicht mit einem pauschalen Betrag, sondern in prozentualer Höhe gefördert. Förderfähig sind ausschließlich Kosten, die im Zeitraum von Juni bis August 2020 anfallen (Verträge vor dem 01.03.2020 geschlossen) und die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Es muss sich um fortlaufende Fixkosten handeln,
  • die im Förderzeitraum anfallen,
  • vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind,
  • nicht einseitig veränderbar sind und
  • auf der Liste der vorgegebenen förderfähigen Kosten aufgezählt werden.

Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gezahlt werden, die im beherrschenden Einfluss derselben Personen stehen, sind nicht förderfähig.

Beispiel 1:

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet A an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an A.

Lösung:

Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten der GmbH, da A diese Betriebsgesellschaft beherrscht.

Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn werden ausdrücklich nicht begünstigt.

2.2  Liste der förderfähigen Kosten

Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten,
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  7. Grundsteuern,
  8. Betriebliche Lizenzgebühren,
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,
  11. Kosten für Auszubildende,
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Juni bis August 2020), die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert,
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.

Bitte beachten Sie:

Die Kosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein, zum Beispiel durch vorherigen Vertragsabschluss. In der Liste sind bereits nach ausdrücklichem Hinweis branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt, so dass der Versuch, die Liste der förderfähigen Kosten aufgrund individueller und branchenabhängiger Gegebenheiten zu erweitern, aller Voraussicht nach scheitern wird. Wir beraten Sie gern dabei, die in Ihrem Fall förderfähigen Kosten zu ermitteln!

3.  Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung berechnet sich prozentual anhand der tat­sächlich entstandenen förderfähigen Kosten und ist auf einen Höchstbetrag gedeckelt, der sich an der Unterneh­mensgröße bemisst. Abhängig von der Höhe des U­msatzeinbruchs im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

3.1  Erstattungssatz

Dazu ist für die Zeit von Juni bis August 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug zum entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen:

  • Umsatzeinbruch > 70 %
    –> Erstattung von 80 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 50 bis 70 %
    –> Erstattung von 50 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch über 40 %, aber unter 50 %
    –> Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch bis einschließlich 40 %
    –> keine Erstattung der Fixkosten

Beispiel 2:

Im Jahr 2019 hat der Unternehmer B folgende Umsätze erwirtschaftet:

Juni 10.000 EUR
Juli 12.000 EUR
August 8.000 EUR
2020 betrugen die Umsätze:
Juni 2.700 EUR
Juli 6.000 EUR
August 4.200 EUR

Lösung:

Der Umsatzeinbruch im Juni 2020 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Juni 2019; 80 % der im Juni anfallenden Fixkosten werden daher erstattet. Im Juli 2020 beträgt der Umsatzeinbruch in Bezug auf Juli 2019 exakt 50 %, daher werden 50 % der im Juli anfallenden Fixkosten erstattet. Im August 2020 beträgt der Umsatzeinbruch verglichen mit dem Vorjahresmonat 47,5 %, daher erhält B eine Kostenerstattung von 40 %.

Sofern Ihr Unternehmen nach Juni 2019 gegründet wurde, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 mit den Monaten des Förderzeitraums zu vergleichen.

3.2 Höchstbetrag

Die Kostenerstattung innerhalb des gesamten Förderzeitraums ist auf einen absoluten Höchstbetrag gedeckelt, der wiederum von der Größe des Unternehmens abhängt. Die Unternehmensgröße wird dabei anhand der Mitarbeiteranzahl berechnet:
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigen werden die förderfähigen Kosten mit insgesamt maximal 9.000 EUR erstattet, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigen 15.000 EUR. Dabei ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 29.02.2020 maßgeblich. Teilzeitangestellte sind hier in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Eine höhere Förderung ist in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von 150.000 EUR für drei Monate möglich. Hierfür müssen bei dem Unternehmen besonders hohe Fixkosten vorliegen.

Ergänzung Beispiel 2:

B beschäftigte am 29.02.2020 vier Vollzeitangestellte. Seine förderfähigen Fixkosten sind folgende:

Juni 2020 8.000 EUR
Juli 2020 7.000 EUR
August 2020 6.000 EUR

Lösung

B erhält somit folgende Zuschüsse:

Juni 2020 8.000 EUR x 80% = 6.400 EUR
Juli 2020 7.000 EUR x 50% = 3.500 EUR
August 2020 6.000 EUR x 40% = 2.400 EUR

In Summe würde die Überbrückungshilfe also 12.300 EUR (6.400 EUR + 3.500 EUR + 2.400 EUR) betragen. Allerdings wird sie auf 9.000 EUR gedeckelt, da B nicht mehr als fünf Mitarbeiter hat.

In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstbeträge von 9.000 EUR und 15.000 EUR überschritten werden. Ein solcher Ausnahmefall ist im Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 12.06.2020 definiert:
Das soll der Fall sein, wenn die Überbrückungshilfe gemäß den erstattungsfähigen Kosten mindestens doppelt so hoch ist wie der jeweilige Höchstbetrag von 9.000 EUR oder 15.000 EUR. Liegt nach dieser Definition ein begründeter Ausnahmefall vor, erhalten Sie über den jeweiligen Höchstbetrag hinaus folgende Erstattungen:

  • Wenn der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 70 % eingebrochen istà 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten.
  • Wenn der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr zwischen 40 % und 70 % eingebrochen ist:
    à 40 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten.

Beispiel 3:

C beschäftigt zehn Vollzeitangestellte und hat im Förderzeitraum Fixkosten in Höhe von 40.000 EUR. Sein Umsatzeinbruch beträgt hier 75 %.

Lösung:

C bekäme grundsätzlich eine Überbrückungshilfe in Höhe von 32.000 EUR (40.000 € x 80 %). Der maßgebliche Höchstbetrag liegt hier jedoch grundsätzlich bei 15.000 EUR, da C zehn Angestellte hat. Aufgrund der Tatsache, dass die auf der Basis der erstattungsfähigen Kosten berechnete Überbrückungshilfe mit 32.000 EUR jedoch mehr als doppelt so hoch ausfallen würde wie der Maximalbetrag von 15.000 EUR, lässt sich von einem begründeten Ausnahmefall sprechen. Bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags werden die Fixkosten zu 80 % erstattet, das heißt, für den Maximalförderbetrag von 15.000 EUR wurden bereits 18.750 EUR der Kosten berücksichtigt.

Die dabei noch nicht berücksichtigten förderfähigen Kosten in Höhe von 21.250 EUR (40.000 EUR – 18.750 EUR) wer­den zu 60 % erstattet, also 12.750 EUR.

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person, können Überbrückungshilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 EUR für drei Monate beantragt werden (sog. Konsolidierungsgebot). Für gemeinnützig ge­führte Übernachtungsstätten (z.B. Jugendherbergen) gilt dieses Konsolidierungsgebot allerdings nicht.

4. Wie funktioniert der Antrag?

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Über­brückungshilfen. Die Regelungen sind noch nicht final und derzeit können noch keine Anträge gestellt werden. Das Programm soll am 08.07.2020 starten und die Antragstellung bis zum 31.08.2020 möglich sein. Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert müssen dann die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden (spätestens im 1. Quartal 2021).
Technisch wird die Überbrückungshilfe über eine digitale Schnittstelle beantragt. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass entweder wir (also ein Steuerberater) oder ein Wirtschaftsprüfer die Werte direkt an die EDV der Bewilligungsstellen übermittelt. Im Detail läuft das Prozedere folgendermaßen ab.

4.1  Antragstellung

Mithilfe von uns bzw. einem Wirtschaftsprüfer müssen folgende Werte glaubhaft gemacht werden:

  • Umsatzeinbruch: Alle betroffenen Unternehmen müs­sen Angaben zu ihren Umsätzen April 2020 bis Au­gust 2020 machen. Soweit noch keine tatsächlichen Werte vorliegen, muss eine Prognose getroffen werden.
  • Fixkosten: Für den Förderzeitraum (Juni bis August 2020) muss eine Fixkostenprognose hinsichtlich der för­derfähigen Beträge erstellt werden.

Für die Vergleichsberechnung zum Vorjahreszeitraum sind wir bzw. die Wirtschaftsprüfer dazu angehalten, die Um­satzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 nebst den dazugehörigen Steu­ererklärungen heranzuziehen. Sollte der Jahresabschluss für 2019 noch nicht vorliegen, werden betriebswirt­schaftliche Unterlagen aus dem Jahr 2018 zugrunde gelegt.

Hinweis:
Der Antrag muss spätestens am 31.08.2020 gestellt werden. Die Auszahlungsfristen enden am 30.11.2020. Allerdings war die Antragstellung bis Ende Juni noch nicht möglich, die Möglichkeit zur Antragstellung wird jedoch zum 08.07.2020 erwartet.

4.2  Nachträglicher Nachweis

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Beträge gemeldet und bewiesen werden. Dabei gilt Folgendes:

  • Umsatzeinbruch: Nachdem die endgültigen Umsätze für April und Mai 2020 gemeldet worden sind, wird durch die Bewilligungsstellen der Länder überprüft, ob der Umsatzeinbruch von mindestens 60 % erreicht wurde. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass der Umsatzeinbruch geringer ausfällt, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Auch nach Ende des Förderprogramms können die tatsächlich entstandenen Umsätze für Juni bis August 2020 an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Anhand dieser Zahlen wird anschließend verifiziert, ob die bei Antragstellung angegebenen Umsatzeinbrüche auch tatsächlich eingetreten sind. Dadurch wird die Förderhöhe überprüft und ggf. nachjustiert. Im Zuge dessen kann es zu Rückzahlungspflichten oder weiteren Erstattungsansprüchen kommen. Als Grundlage für den Beweis sollen auch hier die Umsatzsteuer-Voranmeldungen herangezogen werden.

  • Fixkosten: Auch die endgültigen Fixkosten für den För­derzeitraum müssen übermittelt werden, ggf. nach Ablauf des Förderprogramms. Stellen sich in diesem Kontext Abweichungen zur Kostenprogno­se heraus, ergeben sich hier ggf. Rückzahlungs­pflichten oder weitere Erstattungsansprüche.

Beispiel 4:

D hat bei Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vorjahresmonat im gesamten Zeitraum April bis August 2020 genau 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 EUR angegeben. D wurde daraufhin eine Überbrückungshilfe von 7.200 EUR ausgezahlt.

Nach Abschluss des Monats August 2020 stellt sich heraus, dass der Umsatz im Monat August 2020 im Vergleich zu August 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.

Lösung:

D hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss D 900 EUR zurückzahlen: Denn für August hätte D nur eine Überbrückungshilfe von 3.000 EUR x 50 % = 1.500 EUR erhalten dürfen, tatsächlich wurden jedoch 3.000 EUR x 80 % = 2.400 EUR ausgezahlt.

5.  Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

Im Eckpunktepapier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe steuerbar innerhalb der Gewinnermittlung ist. Das bedeutet, dass sie der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen ist. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe keine Leistung des Antragstellers zugrunde liegt. Zurückzuzahlende Beträge können als Betriebsausgabe abgezogen werden.

6.  Checkliste

Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenerstattung mitwirken. Nach derzeitigem Stand muss in den Monaten April und Mai 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % und in den Monaten Juni, Juli und August 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % gegenüber dem Vorjahr vorliegen. Dabei sollten die Prognosen möglichst zutreffend sein, um Rückzahlungen an die Bewilligungsstellen zu vermeiden. Zudem sollten für etwaige Prüfungen die Voraussetzungen ausreichend dokumentiert sein. Damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals möglichst schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:

  • Übermittlung aller Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020
  • Geben Sie anhand der aktuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs eine Umsatzprognose für Juli und August 2020 ab (Monate bitte einzeln aufführen und hier auch den Umsatz für Juni, falls noch nicht geschehen, darlegen). Beachten Sie dabei auch die anstehenden Lockerungen der einzelnen Länder und die in Ihrer Branche maßgeblichen Gegebenheiten. So ist zum Beispiel bei Unternehmen, die in hohem Umfang von Dienstreisen anderer Personen abhängig sind (u.a. Taxiunternehmer), damit zu rechnen, dass es durch das Umdenken großer Firmen auch nachhaltig zu einem Umsatzrückgang kommen wird.
  • Stellen Sie Ihre bis August voraussichtlich entstehenden förderfähigen Fixkosten (siehe Punkt 2.1 Fixkosten und Punkt 2.2 Liste der förderfähigen Kosten) auf. Prüfen Sie, ob sich Kosten durch einseitige Maßnahmen Ihrerseits reduzieren verändern lassen. Sollte dies der Fall sein, wie zum Beispiel bei einer Umsatzmiete, dürfen nur die verringerten Kosten einbezogen werden.
Hinweis: Zahlreiche förderfähige Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie vor dem 01.03.2020 begründet worden sind. Tragen Sie entsprechende Verträge (z.B. über Grundbesitzabgaben) usw. vorsorglich zusammen. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu Ihren Fixkosten vorliegen. Melden Sie sich gern, wenn wir Sie unterstützen können!