Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht

Mit dem sog. „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ will die Bundesregierung Unternehmen bei der BewĂ€ltigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstĂŒtzen. DafĂŒr sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere KrankenhĂ€usern – tĂ€tige Arbeitnehmer gewĂ€hrte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen wĂ€hrend der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien ZuschĂŒsse zum Kurzarbeitergeld wird um 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlĂ€ngert.
  • Die bestehende Regelung zur steuerlichen Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlĂ€ngert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung fĂŒr bewegliche WirtschaftsgĂŒter des Anlagevermögens wird – fĂŒr WirtschaftsgĂŒter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden – um ein Jahr verlĂ€ngert.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlĂ€ngert: FĂŒr 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim VerlustrĂŒcktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der VerlustrĂŒcktrag wird darĂŒber hinaus ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die Investitionsfristen fĂŒr steuerliche InvestitionsabzugsbetrĂ€ge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlĂ€ngert. Das betrifft auch die Investitionsfrist fĂŒr Reinvestitionen nach § 6 b EStG.
  • Die Frist zur Abgabe von SteuererklĂ€rungen 2020 in beratenen FĂ€llen wird um weitere 3 Monate verlĂ€ngert. Hieran anknĂŒpfend werden auch die ErklĂ€rungsfristen fĂŒr 2021 und 2022 verlĂ€ngert, jedoch in geringerem Umfang.

Das Gesetz muss noch förmlich beschlossen werden. Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Detail informieren.